Heß-Gedenkmarsch am 22.08.2009
Obwohl ich bereits am 24.03.2009 vom Landratsamt Wunsiedel gefordert hatte,
sie sollten ihre übliche Verbotsverfügung für unsere Gedenkveranstaltung machen,
damit der Instanzenweg in Bayern rasch durchgeführt werden könne, und das
Bundesverfassungsgericht hinreichend Zeit zur Entscheidung habe, wurde mit den
üblichen Begründungen erst am 26.05.2009 durch das Landratsamt Wunsiedel ein
Verbot ausgesprochen.
Wie nicht anders zu erwarten, entschied dann zugunsten des Landratsamtes auch
das Verwaltungsgericht Bayreuth ebenfalls verspätet am 24.06.2009, obwohl im
Wesentlichen das geschrieben wurde, was sie bereits im letzten Jahr gesagt
hatten.
Auch der bayerische Verwaltungsgerichtshof wird selbstverständlich – wie im
Vorjahr – das Verbot bestätigen, so daß man sich dadurch in unseren Kreisen
nicht verunsichern lassen sollte. Entscheidende Bedeutung für den
Heß-Gedenkmarsch hat das Bundesverfassungsgericht. Dies hat seit 2005 bis ins
letzte Jahr die Entscheidung immer offen gelassen, und gesagt, erst einmal müsse
ein Hauptsacheverfahren wegen des Verbotes aufgrund des neuen § 130 Abs. 4 StGB
ergangen sein, dann würde abschließend entschieden, ob § 130 Abs. 4 StGB
verfassungswidrig sei oder jedenfalls verfassungskonform ausgelegt werden müsse,
wonach die Ehrung von Rudolf Heß nicht unter diesen Paragrafen falle.
Das Hauptsacheverfahren für das Verbot 2005 liegt – nachdem das
Bundesverwaltungsgericht darüber entschieden hat – seit letztem Jahr beim
Bundesverfassungsgericht, so daß dieses nunmehr sich nicht mehr darauf berufen
kann, es müsse erst ein Hauptsacheverfahren abgewartet werden. In der
juristischen Literatur ist weit überwiegend § 130 Abs. 4 als verfassungswidrig
bezeichnet worden. Dies deswegen, weil nicht jede Gewalt- oder
Willkürherrschaft, insbesondere nicht die kommunistische (die schließlich auf
deutschem Boden sehr viel kürzer die Macht verloren hat als das „Dritte Reich“)
unter Strafe gestellt ist, sondern nur die „nationalsozialistische Gewalt- und
Willkürherrschaft“. Dies ist ein Verstoß gegen Artikel 3 GG. Stalin hat über 30
Millionen Menschen umgebracht, er darf aber verherrlicht werden,
Stasi-Funktionäre dürfen Veranstaltungen abhalten, wo sie ihre Arbeit
rechtfertigen, was sie auch schon getan haben, man kann die Arbeit der Roten
Khmer, die 2 Millionen Kambodschaner, insbesondere alle Intellektuellen oder
Menschen mit Brille, umbrachten, in der Bundesrepublik als segensreiche
Säuberung bezeichnen.
Hinzu kommt, daß es natürlich völlig unbestimmt ist, und der Willkür Tür und Tor
bietet, was unter „billigen“ zu verstehen ist. Dies zeigt beispielsweise die
Verbotsverfügung, die dann so vom Verwaltungsgericht Bayreuth auch gestützt
wurde, wo folgende Argumentationskette aufgestellt wird: Indem Rudolf Heß als
Friedensflieger dargestellt werde, würde auch behauptet, daß Adolf Hitler
Frieden gesucht habe, und daraus sei eine Billigung einer „Gewalt- und
Willkürherrschaft“ zu schließen.
Es gibt zahlreiche Beweise, daß Adolf Hitler über den Vatikan und über den
deutschen Botschafter in Spanien Friedensangebote unterbreitet hat, die den
britischen Wünschen sehr weit entgegenkamen. Wer dies erwähnt, macht sich nach
Meinung des Bayerischen Verwaltungsgerichts nach § 130 Abs. 4 strafbar. Dies
zeigt, wie in unerträglicher Art und Weise die Meinungsfreiheit in der
Bundesrepublik eingeschränkt werden soll. Über das Dritte Reich dürfen danach
nur noch negative Dinge berichtet werden, alles das, was historisch wahr ist,
und geeignet wäre, Hitler nicht als „größten Verbrecher der Weltgeschichte“
erscheinen zu lassen, wird unter Strafe gestellt. Damit wird selbstverständlich
in den Kernbereich des Artikels 5 des Grundgesetzes (Meinungsfreiheit)
eingegriffen.
Das Bayerische Verwaltungsgericht hat sich sogar dahingehend verstiegen, daß
derjenige die „nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft“
verharmlose, der bestreitet, daß es 1941 einen „Überfall auf die Sowjetunion“
gegeben habe. Dies, obwohl ich bereits in den Vorjahren auf die Bücher eines
sowjetischen Geheimdienstmitarbeiters hingewiesen habe, der in „Der Tag M“, und
anderen darauf hingewiesen hatte, daß bereits im Winter 1940
Generalstabsbesprechungen sowjetische Generale zum Angriff auf Deutschland in
der Sowjetunion erfolgten, Stabsübungen Anfang 1941 stattfanden, wie die
Angriffsspitzen am besten anzusetzen seien, und deshalb, weil Shukov in diesen
Planspielen Ostpreußen erfolgreich verteidigt hatte, dann der Angriff über das
Generalgouvernement geplant und vorbereitet wurde. Wer das behauptet, macht sich
nach Meinung des Verwaltungsgerichts nach § 130 Abs. 4 strafbar.
Die Bundesrepublik Deutschland ist der unfreieste Staat Europas, und es kann nur
als skandalös bezeichnet werden, daß Kanzlerin Merkel wegen angeblicher oder
tatsächlicher Verletzung von Menschenrechten im Iran, in China, in Russland,
usw. Zensuren verteilt, die Kanzlerin eines Landes, wo jemand, der eine andere
als die offiziös verbreitete Meinung über den Holocaust äußert, nämlich der
Akademiker Horst Mahler, zu über 11 Jahren Haft deswegen verurteilt wird, eine
Strafe, die deutlich über den üblichen Strafen für Totschlag liegt. Eine nach
Auffassung der Offiziellen „falsche Meinung“ ist also schlimmer zu bewerten, als
wenn man einen Menschen totschlägt. Sich dann in ekelhaft heuchlerischer Weise
hinzustellen und zu erklären, man sei „demokratischer“ als andere Länder, kann
nur als pervers bezeichnet werden.
Jürgen Rieger
06.07.2009